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BSG, 29.11.1963 - 2 RU 222/58 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Erstattung der Verwaltungskosten verursacht durch die Weiterzahlung von Renten - Erstattung der Aufwendungen für Ostflüchtlinge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BSGE 20, 101
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 20.12.1957 - 3 RK 69/55
Auszug aus BSG, 29.11.1963 - 2 RU 222/58
Obwohl sich dieses öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis vom Auftragsvertrag des bürgerlichen Rechts schon insofern unterscheidet, als die Beklagte auf Grund des Auftrags einer weisungsberechtigten Stelle tätig geworden ist, hat das LSG zur Ausfüllung des Rechtsverhältnisses mit Recht die im bürgerlichen Recht geltenden Vorschriften über den Auftrag herangezogen (vgl. hierzu BSG 6, 197, 200; 14, 59, 63; 16, 151, 155).
- BSG, 20.09.1977 - 12 RKg 8/76
Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften im Verwaltungsrecht - Auszahlung von …
Damit ist jedoch noch nicht die Frage beantwortet, ob ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis auch durch Gesetz - also durch einseitigen, ausfüllungsbedürftigen Akt der Gesetzgebung, ohne die Möglichkeit der Ablehnung durch den "Beauftragten" - begründet werden kann (s. auch BSGE 20, 101, 105), oder ob es sich hier um einen Rechtsvorgang sui generis handelt, nämlich einen Sonderfall gesteigerter Dienstleistungspflicht im Sinne der "Überbürdung" von Verwaltungsaufgaben auf Private, durch den letztere zu Hilfsorgangen der Verwaltung werden und Verwaltungsgeschäfte wahrnehmen, die sonst die Verwaltungsbehörde selbst erledigen müßte (…so Forsthoff a.a.O. § 10 S. 179).Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung erfolgt die analoge Übernahme von Rechtsnormen des Zivilrechts für Materien des öffentlichen Rechts (vgl BSGE 6, 197, 200; 14, 59, 63; 16, 151, 155; 20, 101, 105).
- BSG, 27.02.1970 - 2 RU 194/67 dieser Auffassung angeschlossen (BSG 11, 271; 17, 144; vglo auch BSG 20, 101 sowie BSG 22, 263 SozR Nr° 1 zu @ 83 EKG und BSG 29, 57)° Aus diesem Grundsatz ergibt sich w wie das LSG zutreffend ausgeführt hat =-uc"ao9 daß die Versicherungsträger der verschiedenen an die Stelle der reichsgesetzlichen Unfallversicherung getretenen Systeme nicht nur die Aufgabe haben, bei neuen Versicherungsfällen Leistungen nach dem für sie geltenden Recht zu gewähren, sondern den in ihrem Zuständigkeitsbereich Wohnenden im Rahmen für sie geltenden der.